FG Düsseldorf - Urteil vom 03.04.2003
10 K 7775/00 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 936

Kindergeld; Einkünftegrenze; Wartezeit; Erwerbstätigkeit; Studienbeginn; Kürzungsmonate; Ausbildungstypischer Unterhaltsbedarf - Kindergeldschädliche Aushilfstätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 10 K 7775/00 Kg

DRsp Nr. 2003/8213

Kindergeld; Einkünftegrenze; Wartezeit; Erwerbstätigkeit; Studienbeginn; Kürzungsmonate; Ausbildungstypischer Unterhaltsbedarf - Kindergeldschädliche Aushilfstätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Einkünfte aus einer zur Überbrückung der Wartezeit für die Zulassung zum Studium ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden sind bei der jahresbezogenen Grenzbetragsberechnung nicht zu berücksichtigen, soweit sie in gleicher Weise wie eine Vollzeitbeschäftigung den ausbildungstypischen Unterhaltsbedarf des Kindes und die damit verbundene Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern entfallen lassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1999 und die Rückforderung des für diesen Zeitraum gezahlten Kindergeldes.