FG Niedersachsen - Urteil vom 16.10.2007
15 K 647/04
Normen:
EStG § 62; EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 104; SGB X § 103;

Kindergeld; Erstattungsanspruch - Kindergeld: Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 15 K 647/04

DRsp Nr. 2009/3721

Kindergeld; Erstattungsanspruch - Kindergeld: Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X

1. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. 2. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. 3. Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 ff. EStG insoweit eine nachrangige Leistung, als das Kindergeld der Förderung der Familie dient. 4. Kindergeld und laufende Hilfe zum Lebensunterhalt dienen im Ergebnis demselben Zweck.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 104; SGB X § 103;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten als Träger von Sozialleistungen einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) X für die Zeit vom 1. November 2003 bis Juli 2004 in Höhe von 1.260,56 EUR geltend.