FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.07.2010
10 K 10255/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 33b; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 70 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; SGB XII § 43 Abs. 2; SGB XII § 41; BGB § 1601 ff.;
Fundstellen:
DStRE 2011, 215

Kindergeld; Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt; Berücksichtigung nachgezahlter Grundsicherungsbeiträge

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 10255/07

DRsp Nr. 2010/18671

Kindergeld; Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt; Berücksichtigung nachgezahlter Grundsicherungsbeiträge

1. Erhält ein behindertes Kind in zwei Monaten Grundsicherungsnachzahlungen, nach dem sich die Mutter erfolgreich gegen die Anrechung von Kindergeld bei der Berechnung der Höhe der Grundsicherung gewandt hatte, ist es nicht gerechtfertigt, aufgrund der erfolgten Nachzahlungen von der Fähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, auszugehen und die Kindergeldfestsetzung für diese Monate aufgrund nachträglich eintretender wesentlicher Änderungen nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben. 2. Die Berechnung, ob das Kind gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, hat nach dem Monatsprinzip zu erfolgen. Die Jahresgrenzbetragsregelung nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist nicht anzuwenden.

Der Bescheid vom 12. Oktober 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2007 wird aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 33b;