FG München - Urteil vom 23.01.2008
9 K 3387/06
Normen:
BGB § 1612 ; EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 3 ; FGO § 139 Abs. 4 ; FGO § 135 Abs. 3 ;

Kindergeld; Feststellung der höheren Unterhaltsrente; Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen

FG München, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 9 K 3387/06

DRsp Nr. 2008/5020

Kindergeld; Feststellung der höheren Unterhaltsrente; Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen

1. Ein Elternteil, der dem nicht in einem Haushalt eines Berechtigten aufgenommenen Kind eine Unterhaltsrente zahlt, die niedriger ist als das von ihm bezogene Kindergeld, während der andere Eltenteil Unterhalt - wenn auch nur in geringer Höhe - zahlt, erhält nach § 64 Abs. 3 EStG kein Kindergeld. 2. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattet, wenn er das Verfahren durch die eingereichten Schriftsätze oder Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht gefördert hat.

Normenkette:

BGB § 1612 ; EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 3 ; FGO § 139 Abs. 4 ; FGO § 135 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für seine Tochter C ab November 2005 kindergeldberechtigt ist.

Der geschiedene Kläger erhielt für seine Tochter, der Zeugin C, geb. am ... 1986, ab November 2004 Kindergeld. C wohnt seit 1. November 2004 in einem eigenen Haushalt. Nach Angaben des Klägers gegenüber der beklagten Familienkasse vom 7. Januar 2005 erhielt C von ihrer Mutter, der Beigeladenen, keinen Unterhalt und von ihm monatliche Unterhaltszahlungen von 396 EUR.