Streitig ist, ob der Kläger für seine Tochter C ab November 2005 kindergeldberechtigt ist.
Der geschiedene Kläger erhielt für seine Tochter, der Zeugin C, geb. am ... 1986, ab November 2004 Kindergeld. C wohnt seit 1. November 2004 in einem eigenen Haushalt. Nach Angaben des Klägers gegenüber der beklagten Familienkasse vom 7. Januar 2005 erhielt C von ihrer Mutter, der Beigeladenen, keinen Unterhalt und von ihm monatliche Unterhaltszahlungen von 396 EUR.
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