FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 24.07.2003 1 K 576/00 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. c § 70 Abs. 2 ; SGB III § 118 Abs. 1 § 122 Abs. 1 § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 122 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 37 Abs. 2 §§ 172 ff ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 70 Abs. 2 ; SGB III § 118 Abs. 1 ; SGB III § 122 Abs. 1 ; SGB III § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB III § 122 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ; AO § 172 ff ;
Kindergeld für arbeitslose Kinder sowie für Kinder ohne Ausbildungsplatz; Änderungsvorschriften für bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen; Familienleistungsausgleich
FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 576/00 (Kg)
DRsp Nr. 2004/4044
Kindergeld für arbeitslose Kinder sowie für Kinder ohne Ausbildungsplatz; Änderungsvorschriften für bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen; Familienleistungsausgleich
1. Ein arbeitsloses Kind steht der Arbeitsvermittlung im Inland nicht zur Verfügung, und ist daher für das Kindergeld nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1EStG 1998/1999 zu berücksichtigen, wenn es sich ursprünglich arbeitslos gemeldet, sich aber nach einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit) nicht erneut arbeitslos gemeldet hat.2. Auch durch eine nur kurzfristige Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erlischt die Wirkung einer persönlichen Arbeitslosmeldung.3. Hinsichtlich der Festsetzung bzw. Änderung von Kindergeldfestsetzungen stehen die Korrekturvorschriften der AO (§§ 172 ff.) gleichrangig neben § 70EStG (zum Anwendungsbereich von § 70 Abs. 2EStG).4. Ein Kind ist nur dann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn sich seine Ausbildungsbereitschaft durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert hat.
Normenkette:
EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. c § 70 Abs. 2 ; SGB III § 118 Abs. 1 § 122 Abs. 1 § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 122 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 37 Abs. 2 §§ 172 ff ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; § Abs. S. 1 Nr. Buchst. c ;
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