FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.09.2003
5 K 1573/01
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 9 ; AuslG § 15 ; AuslG § 27 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 82
EFG 2004, 128

Kindergeld für Ausländer, der nur zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 5 K 1573/01

DRsp Nr. 2003/17413

Kindergeld für Ausländer, der nur zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist

Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zwar im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis ist, aber nur zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt worden ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 9 ; AuslG § 15 ; AuslG § 27 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger "zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist", § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, ist bei der in Polen ansässigen Firma A beschäftigt. Er wird von seinem Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen nach Deutschland entsandt, wo er seine nichtselbständige Tätigkeit ausübt. Der Kläger ging, nachdem er 1996 und 1997 schon einmal in Deutschland gearbeitet hatte, im Januar 1998 nach Polen zurück und gab dafür in Deutschland seinen Wohnsitz auf. Im Oktober 1998 kehrte er wieder nach Deutschland zurück. Nach einer - lediglich in polnischer Sprache vorliegenden - Vereinbarung (vgl. Bl. 58 der KiGA) weist der Vertrag eine Befristung vom 05. Oktober 1998 bis zum 03. März 2000 aus.