Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger "zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist", § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, ist bei der in Polen ansässigen Firma A beschäftigt. Er wird von seinem Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen nach Deutschland entsandt, wo er seine nichtselbständige Tätigkeit ausübt. Der Kläger ging, nachdem er 1996 und 1997 schon einmal in Deutschland gearbeitet hatte, im Januar 1998 nach Polen zurück und gab dafür in Deutschland seinen Wohnsitz auf. Im Oktober 1998 kehrte er wieder nach Deutschland zurück. Nach einer - lediglich in polnischer Sprache vorliegenden - Vereinbarung (vgl. Bl. 58 der KiGA) weist der Vertrag eine Befristung vom 05. Oktober 1998 bis zum 03. März 2000 aus.
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