FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.01.2011
5 K 1345/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Kindergeld für behindertes Kind

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2011 - Aktenzeichen 5 K 1345/09

DRsp Nr. 2011/5758

Kindergeld für behindertes Kind

Die Familienkasse hat bei der Prüfung, ob ein Kind behindert ist und ob diese Behinderung ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist, eine Gesamtwürdigung aller ihr bekannten bzw. vorliegenden Nachweise vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für seinen Sohn S (geb. am 10. Oktober 1987) auch ab November 2008 einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Sohn des Klägers S vollendete am 10. Oktober 2008 sein 21. Lebensjahr. Über die Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist der Kindergeldakte Folgendes zu entnehmen:

Die Arbeitsgemeinschaft ... teilte der Beklagten am 13. September 2007 auf Anfrage mit (Bl. 306 der Kindergeldakte), dass der Sohn des Klägers S seit 05. Dezember 2005 als Arbeitsuchender gemeldet, aber nach Aussage des Gesundheitsamtes ... wegen eines Gehirntumors und einer Operation auf unbestimmte Zeit nicht erwerbsfähig sei. Eine neue Begutachtung sei für Ende 2007 vorgesehen.