FG Sachsen - Urteil vom 26.06.2008
5 K 288/08 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Kindergeld für ein behindertes Kind; Erfordernis des Eintritts nicht nur der Behinderung, sondern auch der Fähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahrs

FG Sachsen, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 5 K 288/08 (Kg)

DRsp Nr. 2009/15689

Kindergeld für ein behindertes Kind; Erfordernis des Eintritts nicht nur der Behinderung, sondern auch der Fähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahrs

Die Berücksichtigung eines behinderten Kindes über das 27. Lebensjahr hinaus ist nur möglich, wenn nicht nur die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, sondern auch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt aufgrund der Behinderung. Ist ein Kind, bei dem der Grad der Behinderung auf 50 v.H. festgestellt wurde und dessen Behinderung bereits seit dem Kindesalter vorlag, zum Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres noch fähig, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Kindergeld für ihren behinderten Sohn zu gewähren ist.