FG Münster - Urteil vom 19.05.2009
8 K 2947/08 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a; EStG § 70 Abs. 2; ZivildienstG § 14b; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 5 Satz 1;

Kindergeld für ein über 25 Jahre altes Kind, das einen sog. Anderen Dienst im Ausland nach § 14b ZivildienstG verrichtet

FG Münster, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 8 K 2947/08 Kg

DRsp Nr. 2009/17646

Kindergeld für ein über 25 Jahre altes Kind, das einen sog. "Anderen Dienst" im Ausland nach § 14b ZivildienstG verrichtet

1. Übt ein Kind, das über 25 Jahre alt ist, einen sog. "Anderen Dienst" im Ausland nach § 14b ZivildienstG aus, endet der Anspruch seiner Eltern auf Kindergeld mit dem Eintritt des 25 Lebensjahrs ohne die Möglichkeit einer Verlängerungszeit, weil der Katalog der Dienstleistungen in § 32 Abs. 5 EStG abschließend und nicht analogiefähig ist. 2. Eine gleichheitssatzkonforme Ausdehnung der Verlängerungstatbestände unter Berufung auf die Situation von wehr- oder zivildienstleistenden Kindern kommt nicht in Betracht, da während des Wehr- oder Zivildienstes - anders als im Fall des § 14b ZivildienstG - gerade kein Kindergeld gezahlt wird. Zudem werden sog. "Andere Dienste" nach § 14b ZivildienstG durch das Kind freiwillig geleistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a; EStG § 70 Abs. 2; ZivildienstG § 14b; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 5 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtsfrage, ob Kindergeld auch für ein über 25 Jahre altes Kind zu gewähren ist, das einen sog. "Anderen Dienst" im Ausland gem. § 14b Zivildienstgesetz (ZDG) absolviert hat.

Die Klägerin (Klin.) ist Mutter des im Januar 1983 geborenen Kindes K. Sie bezog für K laufend bis einschließlich Januar 2008 (Vollendung des 25. Lebensjahres) Kindergeld.