FG Hessen - Urteil vom 25.02.2010
3 K 52/08
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; AO § 8;

Kindergeld für Kinder, die die Schulzeit im Ausland verbringen; Kindergeld; Wohnsitz; Ausland; Schulbesuch; Türkei

FG Hessen, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 3 K 52/08 - Aktenzeichen 3 K 53/08

DRsp Nr. 2010/18644

Kindergeld für Kinder, die die Schulzeit im Ausland verbringen; Kindergeld; Wohnsitz; Ausland; Schulbesuch; Türkei

1. Bei Auslandsaufenthalten von Kindern steht eine vorübergehende räumliche Trennung von der inländischen Wohnung zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung der Beibehaltung des Wohnsitzes zumindest dann nicht entgegen, wenn der Auslandsaufenthalt nicht mehr als ein Jahr dauert. 2. Wird ein sechsjähriges Kind zum Zwecke des Schulbesuchs ins Ausland geschickt (hier: Türkei) hat das Kind seinen Wohnsitz im Inland grundsätzlich aufgegeben. Damit entfällt der Kindergeldanspruch. 3. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind in den Ferien in der elterlichen Wohnung im Inland aufhält und beabsichtigt ist, dass das Kind nach Erreichen des Schulabschlusses wieder nach Deutschland zurückkehrt

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; AO § 8;

Tatbestand: