BFH - Beschluß vom 07.03.2002
VIII B 180/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1289

Kindergeld für verheiratete Kinder

BFH, Beschluß vom 07.03.2002 - Aktenzeichen VIII B 180/01

DRsp Nr. 2002/10483

Kindergeld für verheiratete Kinder

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, dass Eltern für ihr verheiratetes Kind kein Kindergeld beanspruchen können, wenn dieses gegenüber dem Ehegatten einen Unterhaltsanspruch in angemessener Höhe hat.2. Der Anspruch des Kindes gegenüber dem Ehegatten ist nach dem sog. Familienunterhaltsanspruch und nicht nach dem sog. Trennungsunterhalt zu bemessen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.--.