FG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2008
14 K 1515/07 Kg
Normen:
EStG § 2 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; VermBG § 2 Abs. 6 Satz 1; VermBG § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 489

Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Vermögenswirksame Leistungen; Verbilligte Abgabe; Belegschaftsaktien; Sperrfrist; Mangelnde Verfügbarkeit; Einkommensverwendung - Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung der maßgeblichen Grenzbeträge

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 14 K 1515/07 Kg

DRsp Nr. 2009/3724

Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Vermögenswirksame Leistungen; Verbilligte Abgabe; Belegschaftsaktien; Sperrfrist; Mangelnde Verfügbarkeit; Einkommensverwendung - Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung der maßgeblichen Grenzbeträge

1. Bei der Grenzbetragsberechnung für die Kindergeldfestsetzung sind im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gewährte vermögenswirksame Leistungen ungeachtet der gesetzlichen Sperrfrist für deren Auszahlung einzubeziehen, da für die vom Willen des Kindes getragene Verwendung der Mittel zur Vermögensanlage keine existenziellen Gründe sprechen. 2. Aus dem gleichen Grund ist auch der Vermögensvorteil aus der verbilligten Abgabe von Belegschaftsaktien ungeachtet einer zeitlichen Verfügungsbeschränkung bei der Bemessung des Grenzbetrages anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; VermBG § 2 Abs. 6 Satz 1; VermBG § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Kindergeldfestsetzung für die Tochter Birgit des Klägers betreffend den Zeitraum von Januar 1997 bis Juni 1998.

Der Kläger ist der Vater der am 14. April 1977 geborenen Birgit, des am 5. März 1980 geborenen Ralf und der am 12. Februar 1988 geborenen Marion.