BFH - Urteil vom 13.08.2002
VIII R 70/99
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 ; EWGV 1408/71 Art. 2, 4, 13, 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 29

Kindergeld; in Deutschland tätiger griechischer Staatsbürger

BFH, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen VIII R 70/99

DRsp Nr. 2002/17970

Kindergeld; in Deutschland tätiger griechischer Staatsbürger

1. Das als Steuervergütung nach den Vorschriften des EStG gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG Nr. 1408/71) des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf ArbN und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.2. Das Kindergeld ist eine Familienleistung i.S.d. § 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 (EWG).3. Ein in Deutschland als Angestellter tätiger griechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn zwischen den zuständigen griechischen und deutschen Behörden nach Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 vereinbart worden ist, dass er in Deutschland von der Sozialversicherungspflicht befreit ist und weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 ; EWGV 1408/71 Art. 2, 4, 13, 17 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist griechischer Staatsangehöriger. Er ist Angestellter der M-Bank und seit dem Januar 1984 in deren Vertretungsbüro in X (Inland) beschäftigt.