FG München - Urteil vom 21.10.2010
10 K 3172/09
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Kindergeld; keine Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge und zur Privathaftpflicht-, Hausrats- und Rechtsschutzversicherung bei der Grenzbetragsberechnung für behinderte Kinder

FG München, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 10 K 3172/09

DRsp Nr. 2011/5802

Kindergeld; keine Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge und zur Privathaftpflicht-, Hausrats- und Rechtsschutzversicherung bei der Grenzbetragsberechnung für behinderte Kinder

Bei der Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG sind Beiträge zur privaten Altersvorsorge des gesetzlich rentenversicherten Kindes und Beiträge zur Privathaftpflicht-, Hausrats- und Rechtsschutzversicherung nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um keine typischerweise auf die Behinderung zurückzuführenden unabwendbaren Aufwendungen handelt, sondern um Kosten, die auf eine freie Willensentscheidung des Kindes zurückzuführen sind und gewöhnlicher Weise auch bei nicht behinderten Personen, die eine entsprechende Absicherung wünschen, anfallen

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

I.