FG Düsseldorf - Urteil vom 07.08.2003
18 K 1088/03 Kg
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 77 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 77 Abs. 1 Satz 3 ;

Kindergeld; Kostenerstattung; Einspruchsverfahren; Nachweis der Weiterleitung; Billigkeitsmaßnahme; Verschulden; Erstattungsberechtigter - Kostenerstattung von Vorverfahrenskosten bei erfolgreichem Einspruch

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2003 - Aktenzeichen 18 K 1088/03 Kg

DRsp Nr. 2003/14866

Kindergeld; Kostenerstattung; Einspruchsverfahren; Nachweis der Weiterleitung; Billigkeitsmaßnahme; Verschulden; Erstattungsberechtigter - Kostenerstattung von Vorverfahrenskosten bei erfolgreichem Einspruch

1. Hebt die Familienkasse einen Bescheid über die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld im Einspruchsverfahren des getrennt lebenden Ehemannes nach Vorlage der Weiterleitungsbestätigung der vorrangig berechtigten Ehefrau auf, so scheidet eine Erstattung der Aufwendungen des Einspruchsführers bereits deshalb aus, weil die Abhilfe auf einer Billigkeitsmaßnahme und nicht auf der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte beruht. 2. Die Kosten des Vorverfahrens beruhen zudem auf einem erstattungsschädlichen Verschulden des Einspruchsführers, wenn er den Weiterleitungseinwand erstmals im Einspruchsverfahren geltend macht.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 77 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 77 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand: