FG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2009
13 K 425/08
Normen:
EStG § 77;

Kindergeld: Kostenerstattung in Weiterleitungsfällen (Einspruchsverfahren)

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2009 - Aktenzeichen 13 K 425/08

DRsp Nr. 2011/11224

Kindergeld: Kostenerstattung in Weiterleitungsfällen (Einspruchsverfahren)

1. § 77 Abs. 1 EStG enthält nur eine Kostenregelung für erfolgreiche Einsprüche gegen die Kindergeldfestsetzung. Eine Kostentragung für unzulässige Einsprüche ist in § 77 EStG nicht geregelt. 2. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht ist ein wirksamer Festsetzungs- oder Aufhebungsbescheid. 3. § 77 EStG normiert auch keine Kostentragungspflicht der Kindergeldstelle in sog. "Weiterleitungsfällen".

Normenkette:

EStG § 77;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für ein Einspruchsverfahren zu erstatten.

Die Klägerin hat im August 1994 Kindergeld für ihre am 15. August 1994 geborene Tochter J beantragt, das sie antragsgemäß erhielt. Im August 1997 beantragte die Klägerin, dass das Kindergeld für J an ihre Mutter gezahlt wird, was auch erfolgte.

Ab September 2000 bezog wieder die Klägerin Kindergeld, da sie J wieder in ihren Haushalt aufgenommen hatte.

Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass J seit 13. Oktober 2006 bei ihren Großeltern lebt, hob er mit Bescheid vom 1. Februar 2008 die Kindergeldfestsetzung für J ab November 2006 auf und forderte von der Klägerin das für die Monate November 2006 bis Mai 2007 an sie gezahlte Kindergeld i.H.v. 1.078,00 EUR zurück.