FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.03.2003
1 K 235/01
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG (1997) § 62 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1265

Kindergeld; Promotionsarbeitsverhältnis keine Berufsausbildung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 1 K 235/01

DRsp Nr. 2003/7794

Kindergeld; Promotionsarbeitsverhältnis keine Berufsausbildung

1. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind. 2. Ein Promotionsarbeitsverhältnis ist nicht als Ausbildungsverhältnis anzusehen, wenn die Regelungen des Vertrages denjenigen eines Dienstvertrages ähnlicher sind als einem Ausbildungsvertrag. 3. Auch wenn die Promotion bei Physikern in manchen Wirtschaftszweigen erwartet wird und deren Berufsaussichten verbessert, folgt daraus nicht, dass ein Promotionsarbeitsverhältnis, das sich im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Dienstvertrages ohne finanzielle Unterstützung der Eltern vollzieht, als Ausbildungsverhältnis anzusehen ist. Diese Einschätzung beruht auf der verfassungsrechtlichen Zielsetzung des Kindergeldes, das als Steuervergütung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der typischerweise mit Unterhaltspflichten belasteten Eltern in Ausbildung befindlicher Kinder Rechnung tragen soll.

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG (1997) § 62 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: