FG München - Urteil vom 19.05.2010
9 K 2981/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des volljährigen Kindes in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz

FG München, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 9 K 2981/09

DRsp Nr. 2010/12880

Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des volljährigen Kindes in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz

Eine Vollzeiterwerbstätigkeit kann die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung ausschließen, wenn das Kind sie in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) ausübt, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt. An dieser Rechtsprechung hat sich durch das BFH-Urteil vom 16.11.2006, III R 15/06 nichts geändert (gegen Auffassung der Verwaltung; vgl. Verfügung des Bundeszentralamts für Steuern v. 4.7.2008, St II 2-S 2282-138/2008).

1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Februar 2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. August 2009 wird die Familienkasse verpflichtet, dem Kläger für seine Söhne J und S von Oktober 2008 bis Dezember 2008 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.