FG Saarland - Urteil vom 22.07.2008
2 K 1074/08
Normen:
EStG 2002 § 62 Abs. 1; EStG 2002 § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 14 Abs. 1 Buchst. a; EWGV 1408/71 Art. 73; EWGV 1408/71 Art. 13; EStG 2002 § 62 Abs. 1;

Kindergeldanspruch eines in Polen sozialversicherten für kurze Zeit nach Deutschland entsendeten Arbeitnehmers

FG Saarland, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 2 K 1074/08

DRsp Nr. 2011/5761

Kindergeldanspruch eines in Polen sozialversicherten für kurze Zeit nach Deutschland entsendeten Arbeitnehmers

Ein mit seiner Familie in Polen lebender und von seinem polnischem Arbeitgeber nach Deutschland entsendeter, im Inland nicht länger als zwölf Monate beschäftigter polnischer Staatsangehöriger, der in Polen sozialversichert ist, hat gem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 keinen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG 2002 § 62 Abs. 1; EStG 2002 § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 14 Abs. 1 Buchst. a; EWGV 1408/71 Art. 73; EWGV 1408/71 Art. 13; EStG 2002 § 62 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Staatsangehöriger des Landes E, ist der Vater der am 19. September 2006 geborenen Tochter C (KiG, Bl. 1). Er streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für den Zeitraum November 2006 bis Oktober 2007.

Der Kläger war im streitigen Zeitraum bei einem Arbeitgeber aus E beschäftigt, der ihn zur Arbeit nach Deutschland entsandte (KiG, Bl. 4, 8). Berufsbedingt hielt sich der Kläger im Inland vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2007 auf. Währenddessen war er im Land E sozialversichert (KiG, Bl. 8).