FG Köln - Urteil vom 21.01.2009
14 K 1192/08
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 1 Abs. 3; VO (EWG) 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h; EStG § 62;

Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers

FG Köln, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 14 K 1192/08

DRsp Nr. 2011/2652

Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers

Ein polnischer Arbeitnehmer, der von einem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt ist und weiterhin in Polen der Sozialversicherung unterliegt, hat in Deutschland für seine in Polen bei der Kindesmutter lebenden Kinder, für die diese dort polnische Familienleistungen erhält, keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 1 Abs. 3; VO (EWG) 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h; EStG § 62;

Tatbestand:

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. In der Zeit vom 25.05.2005 bis 30.09.2005 und in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.11.2006 arbeitete er im Auftrag seines polnischen Arbeitgebers in Deutschland, wobei er weiterhin in Polen sozialversichert war. Auf die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 10.09.2007 (Blatt 5 der Kindergeldakte) wird Bezug genommen.

Für diese Monate begehrt er für seine in Polen lebenden Kinder Kindergeld. Es handelt sich um das leibliche Kind A (geb. 00.00.2003) und die ebenfalls in seinem Haushalt lebenden Stiefkinder B (geb. 00.00.1993) und C (geb. 00.00.1994).