FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.07.2003
5 K 2303/00 (Kg)
Normen:
EStG (1999) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; SGB III §§ 118 ff ;

Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind während Einarbeitungsphase vor Geschäftsübernahme; Familienleistungsausgleich Mai- Oktober 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 5 K 2303/00 (Kg)

DRsp Nr. 2004/6799

Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind während Einarbeitungsphase vor Geschäftsübernahme; Familienleistungsausgleich Mai- Oktober 1999

1. Ein volljähriges, unter 21 Jahre altes Kind kann auch dann als "arbeitsloses" Kind kindergeldrechtlich zu berücksichtigen sein, wenn es sich im Hinblick auf eine Geschäftsübernahme und eine damit verbundene selbständige Tätigkeit vorher wöchentlich zweimal, für nicht mehr als acht Stunden unentgeltlich in dem Betrieb einweisen lässt, um sich mit dem Geschäftsbetrieb vertraut zu machen. 2. Das Kind gilt nicht mehr als nach § 118 SGB III arbeitslos, wenn es sich nicht nach drei Monaten nach der letzten Arbeitslosmeldung wieder persönlich als arbeitslos gemeldet hat.

Normenkette:

EStG (1999) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; SGB III §§ 118 ff ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für die Monate Mai bis Oktober 1999.

Die Klägerin erhielt für ihren am 24.8.1979 geborenen Sohn R im Jahr 1999 zunächst Kindergeld, weil die Familienkasse des beklagten Arbeitsamts den Sohn für ausbildungswillig hielt, nachdem die Klägerin Ende 1998 verschiedene Bewerbungsabsagen vorgelegt hatte.