Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2008 verpflichtet, dem Kläger für dessen Sohn S Kindergeld für den Zeitraum Juli 2007 bis Januar 2008 zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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