FG Köln - Urteil vom 21.01.2009
14 K 3766/05
Normen:
EU-VO Nr. 1408/71 Art. 16; WÜK Art. 48 Abs. 1; WÜK Art. 49; EStG § 62;
Fundstellen:
EFG 2009, 941

Kindergeldanspruch Konsulatsangehöriger

FG Köln, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 14 K 3766/05

DRsp Nr. 2009/6388

Kindergeldanspruch Konsulatsangehöriger

1. Es ist zweifelhaft, ob Art. 48 Abs. 1 und 49 WÜK einen Anspruch auf Kindergeld ausschließen. 2. Geschäftspersonal konsularischer Dienststellen kann das Wahlrecht i. S. des Art. 16 Abs. 2 der VO Nr. 1408/71 für die Anwendung des Recht des anderen Mitgliedstaats nur dann ausüben, wenn dem Personal ein solches Wahlrecht gegenüber dem Arbeitgeber überhaupt zusteht.

Normenkette:

EU-VO Nr. 1408/71 Art. 16; WÜK Art. 48 Abs. 1; WÜK Art. 49; EStG § 62;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ... Staatsangehörige. Sie lebt seit 1973 in Deutschland und arbeitet seit 1984 als Verwaltungsangestellte im ... Generalkonsulat in L. Sie beantragte am 09.09.2004 Kindergeld für ihren in ihrem Haushalt in Deutschland am 20.06.1986 geborenen Sohn N. Dem Antrag legte sie eine Bescheinigung des ... Generalkonsulats vom 9.9.2004 bei, in der bestätigt wird, dass die Klägerin für ihren Sohn seit dem 20.6.2004 (Vollendung des 18. Lebensjahres) keine Familienzulage bzw. Kindergeld mehr beziehe (Bl. 8 der KiG-Akte). Die Klägerin ist alleinerziehend.