FG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2007
14 K 2642/07 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; FreizügigkeitsG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; VO Nr. 1408/71 EG Art. 4 Abs. 1 lit h) ; VO Nr. 574/72 EWG;
Fundstellen:
EFG 2008, 1304

Kindergeldanspruch; Vergleichbare Leistungen; Vorrangigkeit zwischenstaatlicher Regelungen; Rentenversicherungspflicht; Funktionelle Vergleichbarkeit; Geringfügige ausländische Leistungen - Ausschluss des Anspruchs auf Kindergeld in Deutschland im Falle des gleichzeitigen Bestehens eines Anspruchs auf Kindergeld im Ausland

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 14 K 2642/07 Kg

DRsp Nr. 2008/12271

Kindergeldanspruch; Vergleichbare Leistungen; Vorrangigkeit zwischenstaatlicher Regelungen; Rentenversicherungspflicht; Funktionelle Vergleichbarkeit; Geringfügige ausländische Leistungen - Ausschluss des Anspruchs auf Kindergeld in Deutschland im Falle des gleichzeitigen Bestehens eines Anspruchs auf Kindergeld im Ausland

1. Die Frage der Anwendbarkeit deutschen Kindergeldrechts für im Inland tätige EU-Bürger richtet sich allein nach § 62 EStG. 2. Die Regelung über die Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen innerstaatlichen Leistungen und vergleichbaren ausländischen Leistungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird im Falle eines im Inland selbständig tätigen und dort nicht rentenversicherungspflichtigen polnischen Staatsbürgers, dessen Kinder im Herkunftsland leben, nicht durch die VO Nr. 1408/71 EG sowie die VO Nr. 574/72 EWG verdrängt. 3. Die Vergleichbarkeit mehrerer kindbezogener Leistungen richtet sich nicht nach der rechtlichen Ausgestaltung des Anspruchs, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. 4. Es ist denkbar, dass bei ganz geringfügigen ausländischen Leistungen die funktionelle Vergleichbarkeit entfallen könnte.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; FreizügigkeitsG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; VO Nr. 1408/71 EG Art. 4 Abs. 1 lit h) ; VO Nr. 574/72 EWG;