FG München - Urteil vom 05.11.2008
10 K 1708/08
Normen:
BVFG § 27 Abs. 2 S. 1; EStG (1990) § 62 Abs. 1; GG Art. 116; BVFG § 27 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 263

Kindergeldanspruch während des erfolglosen Anerkennungsverfahrens als Spätaussiedler oder Vertriebener

FG München, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 10 K 1708/08

DRsp Nr. 2009/1511

Kindergeldanspruch während des erfolglosen Anerkennungsverfahrens als Spätaussiedler oder Vertriebener

1. Der Umstand, dass eine rumänische Staatsbürgerin im Rahmen ihres - letztlich erfolglosen - Anerkennungsverfahrens als Spätaussiedlerin zunächst in den Aufnahmebescheid ihres Vaters einbezogen wurde, begründet weder ihre deutsche Staatsangehörigkeit, noch enthält die Einbeziehung eine gegenüber anderen Behörden bindende Entscheidung über die Stellung als Statusdeutsche i. S. des Art. 116 GG. 2. Die Ausstellung eines vorläufigen deutschen Reisepasses, der zu Unrecht die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigt und daher später wieder eingezogen wird, vermittelt dem Inhaber nicht die deutsche Staatsbürgerschaft. 3. Die Klägerin durfte aufgrund der erkennbar noch nicht abschließend geprüften Spätaussiedlereigenschaft nicht darauf vertrauen, dass sie das ihr bis zur Beendigung des Anerkennungsverfahrens gewährte Kindergeld endgültig behalten darf.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BVFG § 27 Abs. 2 S. 1; EStG (1990) § 62 Abs. 1; GG Art. 116; BVFG § 27 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

I.