FG München - Urteil vom 10.03.2010
10 K 2707/09
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Kindergeldrechtliche Anforderungen an den Nachweis von Eigenbemühungen des Kindes bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle

FG München, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 10 K 2707/09

DRsp Nr. 2010/18742

Kindergeldrechtliche Anforderungen an den Nachweis von Eigenbemühungen des Kindes bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle

1. Ein Anspruch auf Kindergeld für ein auf Ausbildungsstellensuche befindliches Kind setzt voraus, dass die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz eindeutig nachgewiesen werden. Als Nachweis der Eigenbemühungen kommt insbesondere die Vorlage von Suchanzeigen in der Zeitung, von direkten schriftlichen Bewerbungen und von erhaltenen Zwischennachrichten oder Absagen in Betracht. Im Streitfall wurde das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz auch nicht durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit belegt. 2. Nachgewiesene erfolglose Bewerbungen um eine Ausbildungsstelle begründen einen Kindergeldanspruch nur für die Monate ab dem nachgewiesenen Zeitpunkt des Bewerbungseingangs bei der Ausbildungsstelle bis zum nachgewiesenen Zeitpunkt der Erteilung der Absage. 3. Unzureichend sind Nachweise, aus denen sich nicht ergibt, ob es sich um eine Bewerbung um eine Ausbildungsstelle oder um eine Arbeitsstelle handelt.