FG Sachsen - Urteil vom 12.05.2009
5 K 1239/06 (Kg)
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von tarifvertraglich vereinbarten Beiträgen eines öffentlichen Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Altersversorgung als Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes

FG Sachsen, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 5 K 1239/06 (Kg)

DRsp Nr. 2009/22825

Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von tarifvertraglich vereinbarten Beiträgen eines öffentlichen Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Altersversorgung als "Einkünfte und Bezüge" des volljährigen Kindes

1. Die für das volljährige Kind durch Umlagezahlung abgeführten Beiträge eines öffentlichen Arbeitgebers zu einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersversorgung (gemäß § 25 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst [TVöD] in Verbindung mit § 2 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes) sind mit den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht vergleichbar und gehören deswegen zu den für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünften und Bezügen i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (gegen Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.8.2006, 6 K 278/06). 2. Insoweit ist unerheblich, dass die Beiträge des Arbeitgebers nicht unmittelbar an das Kind, sondern direkt an die Zusatzversorgungseinrichtung ausgezahlt worden sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand: