Der Beklagte setzte in der Vergangenheit Kindergeld zugunsten des Vaters K. des am 7. September 1984 geborenen Klägers fest. Da K. keinen Unterhalt an den Kläger leistete, zweigte der Beklagte das Kindergeld mit Bescheid vom 9. April 2005 an den Kläger ab.
Im Sommer 2007 prüfte der Beklagte, ob in der Person des Klägers noch die Anspruchsvoraussetzungen für die Kindergeldgewährung vorlagen. Der Beklagte stellte fest, dass ein letzter Kontakt des Klägers zur Berufsberatung der Agentur für Arbeit im September 2006 bestand. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2007 die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Vater K. ab Oktober 2006 auf und übersandte dem Kläger eine Durchschrift dieses Bescheides.
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