FG Sachsen - Urteil vom 13.11.2012
8 K 1725/11 (Kg)
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 3; FGO § 98; FGO § 74; FGO § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1691

Kindergeldzahlung bei doppelter Haushaltsaufnahme Zulässigkeit der Klage zur Feststellung der doppelten Haushaltsaufnahme Verfahrensaussetzung zur Durchführung einer familiengerichtlichen Berechtigtenbestimmung

FG Sachsen, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 8 K 1725/11 (Kg)

DRsp Nr. 2012/23447

Kindergeldzahlung bei doppelter Haushaltsaufnahme Zulässigkeit der Klage zur Feststellung der doppelten Haushaltsaufnahme Verfahrensaussetzung zur Durchführung einer familiengerichtlichen Berechtigtenbestimmung

1. Ein Kind ist in den Haushalten der beiden getrennt lebenden Kindergeldberechtigten aufgenommen, wenn sich das Kind aufgrund des vereinbarten Wechselmodells in annähernd gleichem Umfang in den einzelnen Haushalten aufhält. Wobei ein leichtes zeitliches Übergewicht beim Aufenthalt in einem der Haushalte der Feststellung einer doppelten Haushaltsaufnahme nicht entgegensteht. 2. Das FG kann die doppelte Haushaltsaufnahme eines Kindes durch Teilurteil gem. § 98 FGO feststellen und das Verfahren wegen des Anspruchs auf Kindergeldzahlung zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen und aus Gründen der Prozessökonomie gem. § 74 FGO aussetzen sowie dem Kläger unter Fristsetzung aufgeben, beim zuständigen Familiengericht ein Berechtigtenbestimmungsverfahren analog § 64 Abs. 2 S. 3 EStG anhängig zu machen.

Es wird festgestellt, dass das Kind N., geboren am …2002, in den Streitmonaten Mai 2010 bis Mai 2011 sowohl in den Haushalt des Klägers als auch in den Haushalt der Beigeladenen aufgenommen war. Im Übrigen wird der Feststellungsantrag des Klägers gemäß Ziff. 1 abgewiesen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 3; FGO § 98; FGO § 74; FGO § 41 Abs. 1;

Tatbestand