FG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2003
14 K 6344/02 Kg
Normen:
EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1612 Abs. 1 ;

Kindergeldzahlung bei mehreren Kindergeldberechtigten - Kindergeldanspruch; Konkurrenz mehrerer Berechtigter; Unterhaltsrente

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 14 K 6344/02 Kg

DRsp Nr. 2004/2119

Kindergeldzahlung bei mehreren Kindergeldberechtigten - Kindergeldanspruch; Konkurrenz mehrerer Berechtigter; Unterhaltsrente

1. Unterhaltsrenten i.S.d. Konkurrenzregelung für den Kindergeldanspruch bei mehreren Berechtigten sind lediglich mit einer gewissen Regelmäßigkeiten laufend und gleichmäßig gezahlte Geldleistungen. 2. Naturalleistungen erfüllen diese Voraussetzungen ebenso wenig wie einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendungen, die nicht den Charakter von Vorauszahlungen auf laufende Unterhaltsleistungen haben. 3. Die Weiterleitung laufender Unterhaltszahlungen durch das Jugendamt ist demgegenüber unschädlich.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1612 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter der am 25. Juli 1984 geborenen "I". Der leibliche Vater des Kindes lebt ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Kind der Klägerin lebt seit dem 1. September 1998 - bis Anfang 2001 zusammen mit der Klägerin - auf dem Gut "J" in "C" bei der Familie "B".

Nach ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst beantragte die Klägerin unter dem 13. Juni 2000 beim Beklagten die Gewährung von Kindergeld; die Kindergeldzahlung wurde in der Folgezeit aufgenommen.