BFH - Urteil vom 23.04.2002
IX R 52/99
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1528
BFH/NV 2002, 1077
BFHE 198, 573
BStBl II 2003, 234
DB 2002, 1922
DStR 2002, 1171
NJW 2002, 3576
NZM 2002, 879
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Kinderzulage für ein auswärts studierendes Kind

BFH, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen IX R 52/99

DRsp Nr. 2002/10050

Kinderzulage für ein auswärts studierendes Kind

»Ein Steuerpflichtiger kann auch dann die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG beanspruchen, wenn das Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, aber am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht.«

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die ihren Familienwohnsitz in N. haben, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 19. März 1997 eine Eigentumswohnung in F., die seit dem 1. April 1997 dem Sohn C. unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird. Der Sohn, der von den Klägern unterhalten wird, hat ab Sommer 1997 ein zuvor in H. begonnenes Studium in F. fortgeführt.