Kindesherausgabe: Antrag auf Erlass einer eA

 

 

Amtsgericht...

- Familiengericht -

...

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe der Kinder

des ...

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte(r): ...

gegen

die Ehefrau ...

- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte(r): ...

Namens und in Vollmacht des Antragsstellers wird

beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Kinder der Beteiligten ..., geb. am ..., ..., geb. am ..., und ..., geb. am ..., an den Antragsteller herauszugeben.

Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld i.H.v. ... Euro festgesetzt, wenn sie die Kinder ... nicht bis zum ... an den Antragsteller herausgibt.

Der zuständige Gerichtsvollzieher wird durch das Gericht beauftragt, der Antragsgegnerin die Kinder ... wegzunehmen und dem Antragsteller zuzuführen. Er hat dabei für die Anwesenheit eines Mitarbeiters des zuständigen Jugendamts bei der Vollstreckung zu sorgen, §  88 Abs.  2 FamFG; § 50 Abs. 1 Satz 2 KJHG (SGB VIII).

Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Kindesherausgabe Gewalt anzuwenden, ggf. die Wohnung zu durchsuchen und Polizeikräfte zu seiner Unterstützung heranzuziehen.

Die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss findet ohne Erteilung einer Vollstreckungsklausel statt (§  53 Abs.  1 FamFG).

Begründung:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind seit ...