Amtsgericht...
- Familiengericht -
...
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe der Kinder
des ...
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigte(r): ...
gegen
die Ehefrau ...
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte(r): ...
Namens und in Vollmacht des Antragsstellers wird
beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Kinder der Beteiligten ..., geb. am ..., ..., geb. am ..., und ..., geb. am ..., an den Antragsteller herauszugeben.
Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld i.H.v. ... Euro festgesetzt, wenn sie die Kinder ... nicht bis zum ... an den Antragsteller herausgibt.
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird durch das
Gericht beauftragt, der Antragsgegnerin die Kinder ... wegzunehmen
und dem Antragsteller zuzuführen.
Er hat dabei für die Anwesenheit eines Mitarbeiters des zuständigen Jugendamts
bei der Vollstreckung zu sorgen, § 88 Abs. 2 FamFG; §
Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Kindesherausgabe Gewalt anzuwenden, ggf. die Wohnung zu durchsuchen und Polizeikräfte zu seiner Unterstützung heranzuziehen.
Die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss findet ohne Erteilung einer Vollstreckungsklausel statt (§ 53 Abs. 1 FamFG).
Begründung:
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind seit ...
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