OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.02.1998
2 UF 140/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 678

Kindesunterhalt; Bedürftigkeit; Erwerbsobliegenheit

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 2 UF 140/97

DRsp Nr. 1998/17015

Kindesunterhalt; Bedürftigkeit; Erwerbsobliegenheit

»Ein volljähriges Kind, welches seit dem Verlust seines Ausbildungsplatzes vor rund neun Monaten keine eigenen Erwerbsbemühungen nachweisen kann, gilt nicht als bedürftig.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ;

Gründe:

Der am 07.09.1978 geborene, inzwischen volljährige Kläger, berühmt sich gegenüber dem Beklagten, seinem Vater, ab August 1996 eines Kindesunterhaltsanspruchs.

Nachdem der Beklagte ab Januar 1997 nurmehr Krankengeld in Höhe von monatlich 1.560,00 DM bezogen hat, hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten unter anderem dazu verpflichtet, an den Kläger ab Januar 1997 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 135,00 DM zu zahlen.