Der am 07.09.1978 geborene, inzwischen volljährige Kläger, berühmt sich gegenüber dem Beklagten, seinem Vater, ab August 1996 eines Kindesunterhaltsanspruchs.
Nachdem der Beklagte ab Januar 1997 nurmehr Krankengeld in Höhe von monatlich 1.560,00 DM bezogen hat, hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten unter anderem dazu verpflichtet, an den Kläger ab Januar 1997 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 135,00 DM zu zahlen.
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