OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.03.2007
9 WF 19/07
Normen:
ZPO § 727 § 798a ; BGB § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1829
NJW-RR 2007, 1307
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 11/04

Kindesunterhalt: Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach Eintritt der Volljährigkeit - Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 9 WF 19/07

DRsp Nr. 2007/12117

Kindesunterhalt: Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach Eintritt der Volljährigkeit - Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt

»Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, gehen über den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit hinaus weiter und können nur im Wege der Abänderungsklage nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden.«

Normenkette:

ZPO § 727 § 798a ; BGB § 1601 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, in deren Haushalt die Antragstellerin lebt.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 5. November 2004 - 21 F 11/04 UE - ist u.a. zugunsten der Antragstellerin beginnend mit Oktober 2004 eine monatliche Unterhaltsrente von 378 EUR tituliert. Klägerin im vorgenannten Verfahren war die Mutter der Antragstellerin, die die Unterhaltsansprüche der damals noch minderjährigen Tochter in Prozessstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) geltend gemacht hat.

Mit Antrag vom 6. September 2006 hat die Antragstellerin unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des vorgenannten Urteils des Familiengerichts vom 5. November 2004 die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO begehrt.