OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.11.2007
10 WF 256/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 629/07

Kindesunterhalt: Festlegung eines fiktiven Einkommens bei Zweitausbildung des Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 10 WF 256/07

DRsp Nr. 2007/22245

Kindesunterhalt: Festlegung eines fiktiven Einkommens bei Zweitausbildung des Unterhaltsverpflichteten

Die Festlegung eines fiktiven Einkommens von 1800,- EUR zu Lasten eines Unterhaltspflichtigen, der regelmäßig ein Nettoeinkommen von etwa 2300, -EUR verdient hat, ist angesichts der Pflicht zur bestmöglichen Nutzung der Arbeitskraft nicht zu beanstanden. Eine Zweitausbildung oder Weiterbildung des Unterhaltspflichtigen hat hinter dem Unterhaltsinteresse jedenfalls minderjähriger unverheirateter Kinder zurückzustehen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe über den Umfang hinaus, der sich aus teilweise abhelfenden Entscheidung des Amtsgerichts vom 13.9.2007 ergibt, nicht bewilligt werden. Insoweit bietet seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

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