Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 14.11.2019 -
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverteidigung des Antragsgegners keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
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