OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2020
15 WF 35/20
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 440 F 212/19

Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des MindestunterhaltsGesteigerte UnterhaltspflichtNachgehen einer vollschichtigen Tätigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 15 WF 35/20

DRsp Nr. 2020/5139

Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts Gesteigerte Unterhaltspflicht Nachgehen einer vollschichtigen Tätigkeit

Gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter - auch ungelernte Kräfte oder Ausländer mit eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen - sind auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit zu finden.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 14.11.2019 - 440 F 212/19 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverteidigung des Antragsgegners keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).