OLG Brandenburg - Urteil vom 13.11.2007
10 UF 230/06
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.2 F 498/04 - 07.11.2006,

Kindesunterhalt: Keine Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 2/5 des Nettoeinkommens vom Unterhaltsschuldner

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 10 UF 230/06

DRsp Nr. 2007/22224

Kindesunterhalt: Keine Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 2/5 des Nettoeinkommens vom Unterhaltsschuldner

Kosten für die Fahrt zur Arbeit sind grundsätzlich vom Einkommen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig, jedenfalls soweit sie durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen. Höhere Kosten für die Benutzung eines Pkw sind nur bei entsprechender Erforderlichkeit absetzbar. Kosten in Höhe von 2/5 des Nettoeinkommens sind jedoch nicht abzugsfähig. Hier besteht die Verpflichtung des Unterhaltsschuldner zur Kostensenkung, notfalls durch einen Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes.

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am ... 1988 geborene Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem Vater, Unterhalt. Sie lebte in dem hier noch streitigen Zeitraum von 9/03 bis 8/04 im Haushalt ihrer Mutter und besuchte die gymnasiale Oberstufe der ...-Gesamtschule in F.... Die Mutter der Klägerin bezog keine Erwerbseinkünfte.