AG Simmern, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 94/06
Kindesunterhalt: Streitwert für Verfahren auf Erlass einer die Unterhaltspflicht regelnden einstweiligen Anordnung
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 7 WF 93/07
DRsp Nr. 2007/4821
Kindesunterhalt: Streitwert für Verfahren auf Erlass einer die Unterhaltspflicht regelnden einstweiligen Anordnung
»Nach § 18RVG ist für einen nach Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellten Antrag nach § 620b I oder II ZPO ein eigener Wert festzusetzen; dieser ist dem ursprünglichen Wert des Verfahrens hinzuzuaddieren. Das gilt auch für Anordnungen, die auf Zahlung von Unterhalt gerichtet sind, und zwar sowohl nach § 620ZPO als auch nach § 644ZPO.«
Die nach § 33 Abs. 3RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Wert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abweichend von der Bewertung des Familiengerichts auf 5.388,00 EUR festzusetzen.
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