OLG Koblenz - Beschluss vom 29.01.2007
7 WF 93/07
Normen:
ZPO § 620 § 620b § 644 ; RVG § 18 Nr. 1 lit. b, lit. f ; BRAGO § 41 ; GKG § 53 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1115
JurBüro 2007, 203
MDR 2007, 745
OLGReport-Koblenz 2007, 474
Vorinstanzen:
AG Simmern, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 94/06

Kindesunterhalt: Streitwert für Verfahren auf Erlass einer die Unterhaltspflicht regelnden einstweiligen Anordnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 7 WF 93/07

DRsp Nr. 2007/4821

Kindesunterhalt: Streitwert für Verfahren auf Erlass einer die Unterhaltspflicht regelnden einstweiligen Anordnung

»Nach § 18 RVG ist für einen nach Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellten Antrag nach § 620b I oder II ZPO ein eigener Wert festzusetzen; dieser ist dem ursprünglichen Wert des Verfahrens hinzuzuaddieren. Das gilt auch für Anordnungen, die auf Zahlung von Unterhalt gerichtet sind, und zwar sowohl nach § 620 ZPO als auch nach § 644 ZPO

Normenkette:

ZPO § 620 § 620b § 644 ; RVG § 18 Nr. 1 lit. b, lit. f ; BRAGO § 41 ; GKG § 53 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Wert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abweichend von der Bewertung des Familiengerichts auf 5.388,00 EUR festzusetzen.