SchlHOLG - Beschluss vom 09.10.2007
15 WF 214/07
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2008, 196
Vorinstanzen:
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 140/07

Kindesunterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres

SchlHOLG, Beschluss vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 15 WF 214/07

DRsp Nr. 2008/10821

Kindesunterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres

»1. Unterhalt für volljährige Kinder während eines freiwilligen sozialen Jahres. 2. Wirksamkeit einer Unterhaltsbestimmung.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 11. November 1987 geborene Antragstellerin ist im Mai 2005 aus ihrem Elternhaus aus- und zu ihrem Freund gezogen. Sie befand sich damals seit August 2004 in der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde im September 2005 vom Arbeitgeber verhaltensbedingt gekündigt. Nachdem die Antragstellerin danach Ein-Euro-Jobs in Kindergärten wahrgenommen hatte, begann sie im September 2006 ein Ausbildungsverhältnis bei der Deutschen Bahn. Dieses wurde in der dreimonatigen Probezeit Ende November 2006 vom Arbeitgeber gekündigt; die Gründe für die Kündigung sind zwischen den Parteien streitig.