OLG Dresden - Urteil vom 15.03.2007
21 UF 518/06
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1602 ; BGB § 1603 ; BGB § 1610 ; BGB § 1612 ; BGB § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1477
NJ 2007, 374
NJW-RR 2007, 1303
OLGReport-Dresden 2007, 631
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 546/05

Kindesunterhalt: Zur Darlegung der Erfüllung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit bei Berufung auf Leistungsunfähigkeit - Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit; Absenkung des Selbstbehalts?

OLG Dresden, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 21 UF 518/06

DRsp Nr. 2007/8556

Kindesunterhalt: Zur Darlegung der Erfüllung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit bei Berufung auf Leistungsunfähigkeit - Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit; Absenkung des Selbstbehalts?

»1. Beruft sich der gesteigert Unterhaltspflichtige auf Leistungsunfähigkeit, obwohl der Regelbedarf nicht gesichert ist, hat er trotz vollschichtiger Tätigkeit darzulegen, dass er mit dieser seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpft. Dazu können Darlegungen zur Unmöglichkeit einer Nebentätigkeit gehören. 2. Zur Absenkung des Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis auf Grund Zusammenlebens mit einem Dritten: Bei Leistungsfähigkeit des Dritten kommt eine dem Einkommensniveau der Gemeinschaft angepasste pauschale Absenkung des Selbstbehalts in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1602 ; BGB § 1603 ; BGB § 1610 ; BGB § 1612 ; BGB § 1613 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Kläger zu 1 ist der am xx geborene Sohn, die Klägerin zu 2 die am xx geborene Tochter der Beklagten, die beide beim Vater leben. Für die Klägerin zu 2 verpflichtete sich die Beklagte am 11. August 2005 ab 1. Januar 2005 zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 100,00 EUR.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Satz 1 Ziffer 1 ZPO).

Ergänzend gilt Folgendes: