I.
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Kläger zu 1 ist der am xx geborene Sohn, die Klägerin zu 2 die am xx geborene Tochter der Beklagten, die beide beim Vater leben. Für die Klägerin zu 2 verpflichtete sich die Beklagte am 11. August 2005 ab 1. Januar 2005 zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 100,00 EUR.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Satz 1 Ziffer 1 ZPO).
Ergänzend gilt Folgendes:
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