OLG Naumburg - Urteil vom 26.04.2007
3 UF 26/07
Normen:
BGB § 1601 § 1603 § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 177
OLGReport-Naumburg 2007, 908
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 274/04

Kindesunterhalt: Zur Erstattungsfähigkeit von Reitsport als Mehraufwand

OLG Naumburg, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 3 UF 26/07

DRsp Nr. 2007/12677

Kindesunterhalt: Zur Erstattungsfähigkeit von Reitsport als Mehraufwand

»Haben die Eltern vor ihrer Trennung den Reitsport ihres Kindes gefördert sind auch nach der Trennung die hierdurch entstehenden Aufwendungen als Mehrbedarf erstattungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 § 1610 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn sie form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache ist sie teilweise erfolgreich.

I.

Die Parteien streiten um Mehrbedarfsunterhalt. Die mittlerweile volljährige Klägerin ist die Tochter des Beklagten und verlangt von ihm für die Ausübung des Reitsports die Erstattung anteiligen Mehrbedarfs der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Pferdes und der Ausübung des von ihr betriebenen Reitsportes im Zeitraum von August 2003 bis Mai 2004 angefallen sind.

Das Amtsgericht hat zunächst mit Teilanerkenntnisurteil vom 08.07.2004 (GA I Bl. 58 d.A.) den laufenden Kindesunterhalt bis einschließlich Mai 2004 auf monatlich 330,- Euro festgesetzt. Daneben hat es mit der angefochtenen Endentscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen (GA II Bl. 154 ff. d.A.) verweist, für den streitgegenständlichen Zeitraum von zehn Monaten ein Unterhaltsmehrbedarf der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.170,- Euro zugesprochen.