Die Berufung ist zulässig, denn sie form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache ist sie teilweise erfolgreich.
I.
Die Parteien streiten um Mehrbedarfsunterhalt. Die mittlerweile volljährige Klägerin ist die Tochter des Beklagten und verlangt von ihm für die Ausübung des Reitsports die Erstattung anteiligen Mehrbedarfs der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Pferdes und der Ausübung des von ihr betriebenen Reitsportes im Zeitraum von August 2003 bis Mai 2004 angefallen sind.
Das Amtsgericht hat zunächst mit Teilanerkenntnisurteil vom 08.07.2004 (GA I Bl. 58 d.A.) den laufenden Kindesunterhalt bis einschließlich Mai 2004 auf monatlich 330,- Euro festgesetzt. Daneben hat es mit der angefochtenen Endentscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen (GA II Bl. 154 ff. d.A.) verweist, für den streitgegenständlichen Zeitraum von zehn Monaten ein Unterhaltsmehrbedarf der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.170,- Euro zugesprochen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|