Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist der Zugewinn nicht vorzeitig auszugleichen.
Die Klage auf Durchführung des vorzeitigen Zugewinns ist zulässig, auch wenn mittlerweile die Scheidungsklage rechtshängig ist. Ihr fehlt wegen der Regelung in § 1388 BGB insbesondere nicht das Rechtsschutzinteresse (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Auflage 2007, § 1386 Rn. 8).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1386 Abs. 2 und 3 BGB zu. Die Beklagte hat nicht gegen ihre Verpflichtung, über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten, beharrlich verstoßen. Das eheliche Güterrecht verpflichtet die Ehegatten grds. nur im Rahmen des § 1379 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB einander Auskunft über den Bestand des eigenen Vermögens zu geben, somit erst nach Beendigung des Güterstandes bzw. bei Rechtshängigkeit der Scheidungs- oder Eheaufhebungsklage und jeweils nur bezogen auf die jeweiligen Stichtage (§§ 1384, 1387 BGB). Diese Voraussetzungen lagen bei Klageerhebung nicht vor.
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