LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.03.2015
L 8 SO 36/13
Normen:
SGB XII § 94; BGB § 1601; SGB XII § 94 Abs. 1; SGB X § 31; SGB XII § 94 Abs. 5 S. 3; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 236/12

Klage gegen eine Rechtswahrungsanzeige nach § 94 SGB XII - Rechtswahrungsanzeige; Verwaltungsakt; Zahlungspflicht; übergeleitete Unterhaltsansprüche; Regelung; Zwangsvollstreckungsverfahren; unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit; Übergang; Aufforderung zur Unterhaltszahlung; Mitteilung über den Anspruchsübergang; gesetzlicher Anspruchsübergang; Zivilrechtsweg

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 36/13

DRsp Nr. 2016/5409

Klage gegen eine Rechtswahrungsanzeige nach § 94 SGB XII - Rechtswahrungsanzeige; Verwaltungsakt; Zahlungspflicht; übergeleitete Unterhaltsansprüche; Regelung; Zwangsvollstreckungsverfahren; unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit; Übergang; Aufforderung zur Unterhaltszahlung; Mitteilung über den Anspruchsübergang; gesetzlicher Anspruchsübergang; Zivilrechtsweg

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 94; BGB § 1601; SGB XII § 94 Abs. 1; SGB X § 31; SGB XII § 94 Abs. 5 S. 3; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ein Schreiben (ihrer Auffassung nach einen Bescheid), in dem die Zahlungspflicht aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger mitgeteilt wurde.