BFH - Beschluss vom 20.01.2009
III B 11/08
Normen:
BGB § 1612 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; EStG § 74 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 883
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 511/07

Klage gegen einen Abzweigungsantrag von Kindergeld; Zumutbarkeit der Gewährung von gesetzlichen Unterhaltspflichten im elterlichen Haushalt bei einem zerrüttetem Verhältnis

BFH, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen III B 11/08

DRsp Nr. 2009/7903

Klage gegen einen Abzweigungsantrag von Kindergeld; Zumutbarkeit der Gewährung von gesetzlichen Unterhaltspflichten im elterlichen Haushalt bei einem zerrüttetem Verhältnis

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; EStG § 74 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter der Beigeladenen, die seit April 2006 in einer eigenen Wohnung lebt. Die Klägerin bezog für die Beigeladene laufend Kindergeld. Diese beantragte im April 2006, das Kindergeld an sie selbst auszuzahlen, weil die Eltern keinen Unterhalt leisteten. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Abzweigungsantrag durch Bescheid vom 26. April 2006 ab, ebenso einen erneuten Abzweigungsantrag vom 10. Juli 2006 durch Bescheid vom 25. September 2006.

Hiergegen wandte sich die Beigeladene mit ihrem Einspruch. Im Rechtsbehelfsverfahren führte das Jugendamt aus, die Beigeladene könne aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden, eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt sei nicht zumutbar. Die Beigeladene bestreite ihren Lebensunterhalt mit Hilfe von Arbeitslosengeld II. Die Eltern unterstützten sie weder finanziell noch moralisch. Die Familienkasse half dem Einspruch der Beigeladenen ab und verfügte durch Bescheid vom 28. Dezember 2006 die Abzweigung an die Beigeladene.