OLG Köln - Beschluss vom 30.07.2008
4 WF 88/08
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 S. 1 § 426 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 619
OLGReport-Köln 2009, 171
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 451/07

Klagebefugnis für die Geltendmachung von Kindesunterhalt bei Obhutswechsel

OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 4 WF 88/08

DRsp Nr. 2008/20268

Klagebefugnis für die Geltendmachung von Kindesunterhalt bei Obhutswechsel

»1. Die Klage auf Kindesunterhalt in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB ist nur solange zulässig, wie sich das unterhaltsberechtigte Kind der Parteien in der Obhut des klagenden Elternteils befindet und er somit zur Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt ermächtigt ist. Bei einem Obhutswechsel erlischt die Ermächtigung zur Klageerhebung und die Klage wird unzulässig. 2. Ggfls. kann bisher nicht gezahlter Kindesunterhalt für die Vergangenheit vom bisher betreuenden Elternteil als sogenannter familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB im Wege der Klageänderung geltend gemacht werden. 3. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der klagende Ehegatte als Elternteil der gemeinschaftlichen Kinder den Kindesunterhalt allein bestritten hat, obwohl zu dieser Zeit der verklagte Elternteil barunterhaltspflichtig war und dass der klagende Elternteil zur Zeit seiner Unterhaltsleistung die Absicht hatte, Ersatz für die Unterhaltsleistungen zu erlangen (vgl. insoweit BGH NJW 1989, 2816 m. w. N.). 4. Ein solcher Erstattungswille kann in aller Regel aus dem früheren Einreichen der Kindesunterhaltsklage geschlossen werden.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 S. 1 § 426 ;

Gründe:

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