OLG Hamm - Beschluß vom 28.07.1994
2 WF 195/94
Normen:
BGB § 398 ; BSHG § 91 ; ZPO § 114 § 265 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1530
NJW-RR 1995, 708

Klagebefugnis hinsichtlich übergegangener Unterhaltsansprüche

OLG Hamm, Beschluß vom 28.07.1994 - Aktenzeichen 2 WF 195/94

DRsp Nr. 1995/1570

Klagebefugnis hinsichtlich übergegangener Unterhaltsansprüche

»1. Der Unterhaltsberechtigte kann gem. § 91 BSHG auf das Sozialamt übergegangene Unterhaltsansprüche nicht im Wege der Prozeßstandschaft für das Sozialamt mit einklagen.2. Will der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Unterhaltsansprüchen die auf das Sozialamt übergegangenen mit geltend machen, bedarf es einer Rückabtretung.3. Für die Klage kann in derartigen Fällen auch Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.«4. Bezieht ein Unterhaltsberechtigter Sozialhilfe, so kann ihm im Hinblick auf den gesetzlichen Forderungsübergang des § 91 BSHG wegen ansonsten fehlender Erfolgsausicht Prozeßkostenhilfe nur für die Zeit nach Rechtshängigkeit der Klage bewilligt werden. 5. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 265 ZPO reicht die Anhängigkeit der Unterhaltsklage nicht aus. 6. Eine gewillkürte Prozeßstandschaft auf der Grundlage einer Einziehungsermächtigung des Sozialhilfeträgers ist mangels schutzwürdigen Interesses des Unterhaltsberechtigten unzulässig.