Die Klägerin erhielt laufend von Februar 1998 bis Juli 1999 Kindergeld für ihren Sohn S, geb. am ... 1979.
Mit Bescheid vom 19.05.2000 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Februar 1998 bis Juli 1999 auf und forderte das in dieser Zeit gezahlte Kindergeld in Höhe von 4.170 DM von der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Berufsausbildung des Sohnes S nicht vorliege.
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