OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2020
9 UF 57/20
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 692/19

Klarstellung der Regelung der Betreuungszeiten in einer gerichtlichen Umgangsregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2020 - Aktenzeichen 9 UF 57/20

DRsp Nr. 2020/6539

Klarstellung der Regelung der Betreuungszeiten in einer gerichtlichen Umgangsregelung

Zwar müssen Umgangsregelungen grundsätzlich genaue Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten. Sie sind aber gleichwohl einer Auslegung zugänglich und müssen nicht kleinteilig jeden nur denkbaren notwendigen Fall regeln.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Februar 2020, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 24. Januar 2020, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.