OLG Koblenz - Beschluss vom 11.05.2011
13 UF 221/11
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 192 F 331/09

Kompensation der Beschränkung des Risikoschutzes einer Betriebsrente

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 13 UF 221/11

DRsp Nr. 2011/12070

Kompensation der Beschränkung des Risikoschutzes einer Betriebsrente

Beschränkt der Versorgungsträger einer intern zu teilenden Anwartschaft auf eine Betriebsrente den Risikoschutz der ausgleichsberechtigten Person auf die Altersvorsorge, muss die Teilungsordnung die Höhe der Kompensation für das nicht abgesicherte Risiko konkret regeln. Ist das nicht der Fall, ist der ausgleichsberechtigten Person der gleiche Risikoschutz zu gewähren, wie dem verpflichteten Ehegatten.

1. Die Beschwerde der ...[A] gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 14.Februar 2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.620,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1;

Gründe: